Allgemeine Geschäftsbedingungen von
DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL

1 Allgemeines
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil aller Verträge mit DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben sind nur gültig, wenn diese von DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL schriftlich bestätigt wurden.
1.2 Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Vertragsabschluss, Leistungserbringung durch Dritte
2.1 Die Angebote des Designers sind freibleibend und haben wenn nicht anders vereinbart eine Gültigkeit von 14 Tagen.
2.2 Aufträge des Kunden gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung des Designers oder des Auftraggebers als angenommen, sofern der Designer nicht beispielsweise durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen wird.
2.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
2.4 Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL veranschlagt wurden, übersteigen, wird der Kunde hierauf hingewiesen. Die Kostenüberschreitung gilt vom Kunden als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.
2.5 Der Designer ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

3 Urheberrecht / Nutzungsrecht
3.1 Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Designleistungen wie ein (urheberrechtlich) schutzfähiges Werk geschützt werden.
3.2 Im Rahmen von Präsentationen und/oder Pitches überlassene Entwürfe und sonstige Designleistungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, vertraulich zu behandeln. Sie dienen nur der Präsentation und dürfen keinesfalls weiter und/oder anderweitig genutzt werden.
3.3 Die Entwurfstätigkeit und deren Vergütung ist mit keinerlei Übertragung von Nutzungsrechten verbunden. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Der Designer kann Entwürfe für weitere Interessenten uneingeschränkt verwenden.
3.4 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.5 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte der Designleistungen. Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird grundsätzlich nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
3.6 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3.7 Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
3.8 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen und/oder jede andere Nutzung, als die in dem ursprünglich vereinbarten Umfang bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. Das Selbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Dem Auftraggeber ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass der Designer hierfür eine angemessene Vergütung in Rechnung stellt. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung des Designers erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
3.9 Der Designer ist bei jeder vertraglich gestatteten Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe von Entwürfen und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Eine Verletzung der Namensnennung berechtigt den Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu verlangen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
3.10 Der Designer erhält das Recht, erbrachte Design-Leistungen kostenfrei auf der eigenen Website abzubilden.
3.11 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3.12 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.
3.13 Ansprüche Dritter - insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden - auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und/oder Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zu Lasten des Auftraggebers

4 Leistungsvergütung
4.1 Die erste Besprechung ist für den Kunden kostenfrei und für die Vertragspartner ohne Verbindlichkeiten, sofern damit kein detailliertes Aktivitätenprogramm bzw. keine konkrete Aktion verbunden ist.
4.2 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
4.3 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL ist jederzeit berechtigt Teilleistungen zu berechnen.
4.4 DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

5 Sonderleistungen, Fremdleistungen, Nebenkosten
5.1 Sonderleistungen wie zum Beispiel die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, Telefon etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
6.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
6.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
6.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

7 Eigentum, Rückgabe, Versendung, Herausgabe
7.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
7.2 Die Originale sind daher spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.3 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien, Datenträger, Daten oder Layouts, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber diese zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
7.4 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Insbesondere Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

8 Abnahme, Produktionsüberwachung, Belegexemplare
8.1 Alle vom Designer erbrachten Leistungen (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbandrucke) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und schriftlich freizugeben.
8.2 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild, die Haftung des Designers ist ab diesem Zeitpunkt, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.
8.3 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 2 bis 5 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

9 Haftung/Gewährleistung
9.1 Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die er auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
9.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungshilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.4 Die Haftung ist grundsätzlich auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.5 In jedem Falle haftet der Designer –soweit gesetzlich zulässig- begrenzt nur bis zu einer Höchstsumme von € 5.000,00 pro Einzelfall.
9.6 Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
9.7 In keinem Fall haftet der Designer für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings wird er den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
9.8 Der Designer haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
9.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

10 Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
10.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der IPR-rechtlichen Kollisionsnormen.

Stand 06/11