Allgemeine Geschäftsbedingungen von
DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL
1 Allgemeines
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
fester Bestandteil aller Verträge mit DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder
aufheben sind nur gültig, wenn diese von DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL schriftlich bestätigt wurden.
1.2 Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Kunde ausdrücklich
mit diesen AGB einverstanden. Von diesen AGB abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten
nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der Designer
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Vertragsabschluss, Leistungserbringung durch Dritte
2.1 Die Angebote des Designers sind freibleibend und haben wenn nicht anders vereinbart eine Gültigkeit von 14 Tagen.
2.2 Aufträge des Kunden gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung
des Designers oder des Auftraggebers als angenommen,
sofern der Designer nicht beispielsweise durch Tätigwerden
aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass der
Auftrag angenommen wird.
2.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen
Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt,
sind kostenpflichtig, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
2.4 Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die
von DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL veranschlagt wurden,
übersteigen, wird der Kunde hierauf hingewiesen. Die Kostenüberschreitung
gilt vom Kunden als genehmigt, wenn der
Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht.
2.5 Der Designer ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen
zu lassen.
3 Urheberrecht / Nutzungsrecht
3.1 Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Designleistungen
wie ein (urheberrechtlich) schutzfähiges Werk geschützt
werden.
3.2 Im Rahmen von Präsentationen und/oder Pitches überlassene
Entwürfe und sonstige Designleistungen sind, soweit
nicht schriftlich anders vereinbart, vertraulich zu behandeln.
Sie dienen nur der Präsentation und dürfen keinesfalls weiter
und/oder anderweitig genutzt werden.
3.3 Die Entwurfstätigkeit und deren Vergütung ist mit keinerlei
Übertragung von Nutzungsrechten verbunden. Hierfür
bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Der Designer kann
Entwürfe für weitere Interessenten uneingeschränkt verwenden.
3.4 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
schriftliche Einwilligung des Designers weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede
Nachahmung - auch von Teilen - ist, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen
berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.5 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte der Designleistungen.
Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird grundsätzlich
nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer
bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht
eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und
Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen
Medien zu verwenden.
3.6 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber
an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3.7 Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung über.
3.8 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen
und/oder jede andere Nutzung, als die in dem ursprünglich
vereinbarten Umfang bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Designers. Das Selbe gilt für Nutzungen, die
über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang
hinausgehen. Dem Auftraggeber ist bekannt und er ist
damit einverstanden, dass der Designer hierfür eine angemessene
Vergütung in Rechnung stellt. Der Auftraggeber hat
für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung
des Designers erfolgt, außer der für die betreffende
Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in
Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
3.9 Der Designer ist bei jeder vertraglich gestatteten Vervielfältigung,
Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen
Wiedergabe von Entwürfen und Reinzeichnungen als Urheber
zu nennen. Eine Verletzung der Namensnennung berechtigt
den Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten
Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent
dieser Vergütung zu verlangen. Davon unberührt bleibt das
Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung
einen höheren Schaden geltend zu machen.
3.10 Der Designer erhält das Recht, erbrachte Design-Leistungen
kostenfrei auf der eigenen Website abzubilden.
3.11 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie
begründen kein Miturheberrecht.
3.12 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen
oder sonstigen Arbeiten formale Schutzrechte
zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er
dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.
3.13 Ansprüche Dritter - insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften
verwaltet werden - auf besondere Vergütung
zur Abgeltung von Urheber- und/oder Leistungsschutzrechten
sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zu Lasten
des Auftraggebers
4 Leistungsvergütung
4.1 Die erste Besprechung ist für den Kunden kostenfrei und
für die Vertragspartner ohne Verbindlichkeiten, sofern damit
kein detailliertes Aktivitätenprogramm bzw. keine konkrete
Aktion verbunden ist.
4.2 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
4.3 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig.
DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL ist jederzeit berechtigt Teilleistungen zu berechnen.
4.4 DESIGNBÜRO CHRISTIAN FAHL ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
5 Sonderleistungen, Fremdleistungen, Nebenkosten
5.1 Sonderleistungen wie zum Beispiel die Umarbeitung oder
Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder
Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis
von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,
die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere
von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, Telefon
etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
6.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder
nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu
tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
6.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer
eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
davon unberührt.
6.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller
dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und
dass diese frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen
dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein
oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein,
stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen
frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der
Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
7 Eigentum, Rückgabe, Versendung, Herausgabe
7.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
7.2 Die Originale sind daher spätestens 3 Monate nach Lieferung
unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust
hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.3 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien, Datenträger,
Daten oder Layouts, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe so ist dies gesondert
zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem
Auftraggeber diese zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur
mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
7.4 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt
auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Insbesondere
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien
und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
8 Abnahme, Produktionsüberwachung, Belegexemplare
8.1 Alle vom Designer erbrachten Leistungen (insbesondere
alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,
Blaupausen und Farbandrucke) sind vom Auftraggeber zu
überprüfen und schriftlich freizugeben.
8.2 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von
Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch
den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die
Richtigkeit von Text und Bild, die Haftung des Designers ist
ab diesem Zeitpunkt, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.
8.3 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt
nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem
Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen
und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler
nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
8.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber
dem Designer 2 bis 5 einwandfreie ungefaltete Belege
unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum
Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9 Haftung/Gewährleistung
9.1 Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder
seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung
einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks
von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht),
sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, für die er auch bei leichter Fahrlässigkeit
haftet.
9.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung
des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben,
verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen
und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer
leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Designers oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag
gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungshilfen
des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden
und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.4 Die Haftung ist grundsätzlich auf den vertragstypischen
Schaden begrenzt.
9.5 In jedem Falle haftet der Designer –soweit gesetzlich zulässig-
begrenzt nur bis zu einer Höchstsumme von €
5.000,00 pro Einzelfall.
9.6 Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster-
oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit
der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er
dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-,
Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber
selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
9.7 In keinem Fall haftet der Designer für die rechtliche, insbesondere
wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit
der vorgesehenen Nutzung. Allerdings wird er den Auftraggeber
auf eventuelle rechtliche Risiken hinweisen, sofern sie ihm
bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
9.8 Der Designer haftet nicht für Fehler an Datenträgern,
Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des
Auftraggebers entstehen.
9.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Werkleistung
nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu
untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer
zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss
schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des
Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel schriftlich innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des
Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die
rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs-
und Rügepflicht gilt die Werkleistung in Ansehung
des betreffenden Mangels als genehmigt.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
10.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen
berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts und der IPR-rechtlichen Kollisionsnormen.
Stand 06/11